Satzung

Satzung der Jungen Liberalen Ems-Vechte

§ 1 Name, Sitz und Gliederung

1. Name
Der Verein trägt den Namen Junge Liberale Ems-Vechte.

2. Sitz
Der Sitz des Vereins umfasst die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim.

3. Gliederung
Die Jungen Liberalen Kreisverband Ems-Vechte sind eine Untergliederung der Jungen Liberalen Niedersachsen e. V..

§ 2 Vereinszweck

Die Junge Liberalen Ems-Vechte sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Leute zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiter zu entwickeln und zusammen mit den Jugendlichen im Bundesland Niedersachsen und in der Bundesrepublik Deutschland in der FDP umzusetzen.

Die Jungen Liberalen Ems-Vechte üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Kreisverband Ems-Vechte setzt sich zum Ziel, jungen Menschen eine politische Ordnung zu bieten, die sich an den Grundwerten des Liberalismus orientiert.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Ems-Vechte kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersbegrenzung tritt nicht in Kraft, wenn das Mitglied ein Fördermitglied oder ein Ehrenmitglied ist. Ein Mitglied der Jungen Liberalen Ems-Vechte darf nicht Mitglied in einer konkurrierenden politischen oder in einer verfassungswidrigen Organisation sein. Der Beitritt zu den Jungen Liberalen Ems-Vechte wird schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand erklärt. Er wird wirksam, wenn der Kreisvorstand diesen bestätigt.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Vollendung des 35. Lebensjahr. Bekleidet das Mitglied in der Zeit ein Amt, so darf es dieses Amt noch bis zur Wiederwahl ausführen.

b) Austritt: Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.

c) Ausschluss: Es gilt die Regelung des §3 Nr. 4c der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen analog.

d) Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband: Es gilt die Regelung des §3 Nr. 4d der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen.

§ 4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Ems-Vechte sind:

- Mitgliederversammlung

- Kreisvorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Jungen Liberalen Ems-Vechte. Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes

b) Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertreter

c) Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 10 Tagen vom Kreisvorsitzenden einberufen. Bei seiner Verhinderung tut dies ein stellv. Vorsitzender in der in §7 genannten Reihenfolge. Die Einladung ergeht schriftlich oder bei vorhandenen aktuellen E-Mailaddressen per E-Mail unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an die Mitglieder des Kreisverbandes.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlussfähigkeit mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden muss.

Versammlungsleiter ist i. d. R. Der Kreisvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, es sei denn, ein Mitglied fordert die Wahl eines alternativen Versammlungsleiters durch die Mitgliederversammlung. Soweit erforderlich, wählt die Mitgliederversammlung auch Wahlhelfer und Wahlprüfer.

Als Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung der letzten Landesmitgliederversammlung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V..

§ 6 Vertretung

Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Kreisvorsitzende und die stellv. Kreisvorsitzenden. Zwei von ihnen sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes berechtigt. Der Kreisvorsitzende und der erste stellv. Vorsitzende, der in §7 genannten Reihenfolge sind ermächtigt, Prozesse für den Kreisverband zu führen als Prozessstandhafter in eigenem Namen, ohne dass es hierzu eines nochmaligen Beschluss oder einer Vollmachtserteilung der Mitglieder badarf.

§ 7 Kreisvorstand

Der Kreisvorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem Stellv. Vorsitzenden für Organisation

c) dem Stellv. Vorsitzenden für Programmatik

d) dem Stellv. Vorsitzenden für Finanzen

e) dem Stellv. Vorsitzenden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

f) bis zu vier Beisitzern

Der Kreisvorsitzende wird bei seiner Verhinderung durch einen stellv. Vorsitzenden in der in §7 genannten Reihenfolge vertreten. Fall es der Mitgliederversammlung nicht möglich ist, alle Posten der Stellvertretenden Vorsitzenden zu besetzen, so bestellt sie bereits gewählte Vorstandsmitglieder, die die Tätigkeit kommissarisch ausüben.

Im Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds sind, sofern noch wenigstens drei Monate der regulären Amtszeit verblieben sind, Neuwahlen innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet vom Tag des Rücktritts des Amtsinhabers einzuberufen.

Der Kreisvorstand wird in einer geheimen Wahl von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Sind mehrere Wahlgänge notwendig, reicht ab dem dritten Wahlgang  die einfache Mehrheit der abgegeben  gültigen Stimmen. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt.

Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand legt am Ende seiner Amtsperiode über seine geleistete Arbeit gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei einer Pattsituation nimmt der Vorsitzende die Rolle des “primus inter pares” ein.

Der Kreisvorsitzende oder ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied oder sein Stellvertreter vertreten die Interessen des Kreisverbandes im Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen.

§ 8 Pressemitteilungen

Die Mitglieder der Jungen Liberalen benötigen zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen im Namen des Kreisverbandes die ausdrückliche Genehmigung des 1.Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 9 Beiträge

Beiträge werden nach der Beitragsordnung erhoben, die die Kreismitgliederversammlung mit der für Wahlen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

§ 10 Bankvollmacht

Die Bankvollmachten liegen beim 1.Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen. Beide sind alleine verfügungsberechtigt. Sie erhalten die Vollmacht zur Besorgung ihrer gemäß § 7 aufgezählten Pflichtfeldern.

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können mit 2/3-Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Mitglieder mit der Einladung zur Mitgliederversammlung dahingehend informiert wurden, dass ein Antrag der Satzung vorliegt. Gemäß § 5 muss die Einladung zur Mitgliederversammlung rechtmäßig erfolgt sein.

§ 12 Ergänzende Bestimmungen

Bei Lücken der Satzung oder Zweifeln über ihre Auslegung sind Satzung und Geschäftsordnung der Jungen Liberalen Niedersachsen e. V., dem Bundesverband der Jungen Liberalen, des Kreisverbandes des FDP Emsland, der FDP Grafschaft Bentheim, des FDP Landesverbandes Niedersachsen und des FDP Bundesverbandes in dieser Reihenfolge ergänzend heranzuziehen.

§ 13

Die Durchsetzbarkeit dieser Satzung ist durch jedes Organ des Kreisverbandes zu sichern.

§ 14 Auflösungsbestimmungen

Es gilt § 15 der Jungen Liberalen Niedersachsen e. V. analog.